Organspende wird reformiert

Schon seit 2012 liegen im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Hachenburg Organspendeausweise zur Mitnahme aus.

Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 tritt am 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes in Kraft, die sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 ergeben. Hier ein kurzer Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen zum Thema „Organspende“:

Was ändert sich?

Die sog. Entscheidungslösung bleibt im Kern bestehen. Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und Aufklärung zu gewährleisten und regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Das Gesetz sieht unter anderem vor:

  • Die Einrichtung eines bundesweiten Online-Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
  • Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen den Bürger/innen zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen.
  • Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patienten alle zwei Jahre über die Spende ergebnisoffen beraten. Außerdem soll, die Organ- und Gewebespende verstärkt in der ärztlichen Ausbildung verankert werden.
  • Grundwissen zur Organ- und Gewebespende soll in den Erste-Hilfe-Kursen zum Erwerb der Fahrerlaubnis vermittelt werden.

Werde ich automatisch Organ- und Gewebespender?

Nein. Voraussetzung für eine Spende nach dem Tod ist die Einwilligung des möglichen Spenders zu Lebzeiten oder die Zustimmung seines nächsten Angehörigen, falls zu Lebzeiten keine Erklärung abgegeben wurde.

Wann wird über eine Organ- oder Gewebeentnahme entschieden?

Ob jemand als Organ- oder Gewebespender in Frage kommt, wird nach Feststellung des sog. Hirntodes (unumkehrbarerer Ausfall aller Hirnfunktionen) von den Ärzten unter Einbeziehung der nächsten Angehörigen geklärt. Der Arzt darf erst dann eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erfragen, wenn der Tod des möglichen Spenders festgestellt wurde oder in Behandlungssituationen, in denen der sog. Hirntod unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.

Wer entscheidet auf welcher Grundlage?

Vor einer Spende ist zu klären, ob eine Erklärung des möglichen Spenders vorliegt. Hierzu ist vom Krankenhaus das Register abzufragen. Liegt kein Eintrag vor und auch sonst keine schriftliche Erklärung des möglichen Spenders. Wird dessen nächster Angehörige befragen, ob ihm eine Erklärung zur Spende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt. Dann ist eine Entnahme nur zulässig, wenn ein Arzt die Angehörigen darüber unterrichtet und diese ihr zugestimmt haben. Der nächste Angehörige hat bei der Entscheidung den mutmaßlichen Willen des Spenders zu beachten.

Wann muss ich mich entscheiden?

Jederzeit kann eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende getroffen oder geändert werden. Die Entscheidung kann einer Person des Vertrauens übertragen werden, die namentlich benannt werden muss. Die Erklärung kann auf bestimmte Organe und Gewebe beschränkt werden.

Wie alt muss ich sein, um eine Entscheidung treffen zu dürfen?

Die geltende Rechtlage ändert sich nicht. Die Zustimmung in eine Organ- und Gewebeentnahme und die Übertragung der Entscheidung auf eine Vertrauensperson können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der Widerspruch kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden.

Wird das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende mit Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen?

Um eine weitere Belastung der Krankenhäuser durch notwendige technisch-organisatorische Vorarbeiten aktuell zu vermeiden, wird das Register seinen Betrieb frühestens Ende des Jahres 2022 aufnehmen.

Die Bereitschaft zur Organspende setzt Vertrauen in die Voraussetzungen einer Organentnahme und in transparente Prozesse voraus. Dazu gehört, dass Bürger sicher sein können, dass ihr Wille in Bezug auf eine mögliche Spende am Lebensende berücksichtigt wird. Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sieht das Registerkonzept auf der einen Seite ein Portal für die Abgabe von Erklärungen durch Bürger und auf der anderen Seite ein sog. Abruf-Portal vor, über das berechtigtes Krankenhauspersonal abgegebene Erklärungen abrufen kann.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/organspende.html