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Öffentliche Abgaben-Mahnung

Alle Abgabenschuldner, die mit der Entrichtung dieser Gebühren im Rückstand sind, werden hiermit öffentlich angemahnt, die Rückstände bis spätestens

25. Mai 2024

an den WAB unter Angabe der jeweiligen Gebühren-Konto-Nummer zu zahlen.

Säumige Abgabenschuldner sollten im eigenen Interesse diesen Zahlungstermin einhalten. Nach dessen Ablauf werden die fälligen und noch nicht gezahlten Abgaben nach den landesrechtlichen Bestimmungen im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingezogen. Für diese öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen derselben fälligen Abgabenforderung anschließend zusätzlich ein personenbezogenes Mahnschreiben erforderlich, ist dieses nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) und der Kostenordnung zum LVwVG für säumige Schuldner gesondert gebührenpflichtig. Zusätzlich fallen aufgrund des § 240 Abgabenordnung Säumniszuschläge an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach den verwaltungsrechtlichen Vorgaben der gegen einen Abgabenbescheid eingelegte Widerspruch die Zahlungsverpflichtung nicht aufhebt.

Alternativ bietet sich die Teilnahme am Lastschriftverfahren an. Entsprechende Vordrucke zur Erteilung eines SEPA-Mandates wurden den Abgabenbescheiden beigefügt und stehen zusätzlich auf der Homepage des WAB zum Download bereit: www.wab.rlp.de > Service> Formulare und Vordrucke (www.wab.rlp.de/pdf-sepa)

Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb 

Stefan König

Werkleiter