Die Kontrollen erfolgen stichprobenhaft und dienen dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen sowie insbesondere die sichere Nutzung der Gehwege für Fußgängerinnen und Fußgänger, Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sowie Familien mit Kinderwagen zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf eine häufig festgestellte Ordnungswidrigkeit hinweisen: Das Parken sowie das Halten auf Gehwegen ist grundsätzlich unzulässig – auch dann, wenn lediglich mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird gemäß dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55,00 Euro geahndet. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Parken auf dem Gehweg durch die entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die geltenden Parkvorschriften zu beachten und bedanken uns für ihr Verständnis und ihre Rücksichtnahme.
